Im Haftpflichtschadenfall sind Ihre Rechte durch den § 249 BGB geregelt
(1)Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen ist.
Kfz-Sachverständiger Ihrer Wahl
Grundsätzlich steht jedem Geschädigten im Haftpflichtschadenfall frei, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen, der
den Schadenumfang und die Schadenhöhe feststellt sowie die Beweissicherung durchführt. Das gilt auch, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen
bestellt hat. Die anfallenden Sachverständigenkosten sind durch die Versicherung erstattungspflichtig.
Rechtsbeistand Ihrer Wahl
Sie haben das Recht als Geschädigter zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen. Die entsprechenden Kosten
trägt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers.
Schadenumfang
Um eine vollständige Erstattung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten zu gewährleisten, ist die vollständige Beweissicherung des Schadenumfangs und der
Schadenhöhe wichtig. Durch das Gutachten wird die Ausfallzeit des unfallbeschädigten Fahrzeuges festgestellt, damit Ansprüche bezüglich Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall belegt werden
können.
Merkantiler Minderwert
Ein entstandener Unfallschaden bzw. dessen Instandsetzung ist bei einem Verkauf des Fahrzeuges u.U. offenbarungspflichtig. Durch den
entstandenen Unfallschaden ergibt sich ggf. ein verminderter Verkaufserlös des Fahrzeuges. Ob dieser vorliegt, bzw. dessen Höhe, kann in der Regel nur durch ein Gutachten bzw.
Sachverständigen ermittelt werden. Weiterhin kann, anhand des Schadengutachtens, bei einem Verkauf des Fahrzeuges der Schadenumfang dokumentiert werden.
Abrechnung
Bei der Abrechnung steht dem Geschädigten frei, sich die Reparaturkosten auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachten erstatten zu
lassen (fiktive Abrechnung). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird. Im Reparaturfall steht Ihnen die Wahl der Werkstatt, in der Sie
Ihr Fahrzeug instandsetzten lassen, frei. In diesem Falle werden in aller Regel die vollen Reparaturkosten incl. Mehrwertsteuer von der Versicherung getragen.
Mietwagen / Nutzungsausfall
Für die Dauer der Reparatur bzw. für den Beschaffungszeitraum eines neuen Fahrzeuges haben Sie Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug,
sofern Ihr Fahrzeug nach Schadenseintritt nicht fahrbereit ist. Sollten Sie keinen Mietwagen benötigen, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die entsprechende Höhe richtet sich
nach dem geschädigten Fahrzeugtyp. Die Nutzungsausfall-entschädigung wird durch den Sachverständigen ermittelt.